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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 46Höhe der Investitionskredite für bauliche Massnahmen 192
1 Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt:
a.
für Ökonomie- und Alpgebäude: aufgrund des anrechenbaren Raumprogramms als Pauschale pro Element, Gebäudeteil oder Einheit;
b.
für Wohnhäuser: als Pauschale für Betriebsleiterwohnung und Altenteil.
2 Die Pauschalen werden vom BLW in einer Verordnung festgelegt.
3 Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die Pauschalen angemessen reduziert.
4 Für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 74 DZV193 erfüllen, kann zur Pauschale ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt werden.
5 Der Investitionskredit beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge für:
a.
Gewächshäuser und Ökonomiegebäude für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung;
b.
Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben e und f, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Artikel 45.
6 Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und im landwirtschaftsnahen Bereich nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d beträgt der Investitionskredit höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge, jedoch höchstens 200 000 Franken. Die Beschränkung von 200 000 Franken gilt nicht für Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse.
192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495).