Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
vom 2. November 2022 (Stand am 30. Januar 2023)
Art. 60Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht
Flächen, Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, für die Finanzhilfen gewährt wurden, müssen sachgemäss unterhalten, gepflegt und bewirtschaftet werden.