Verordnung
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Art. 69 Rückforderung von Beiträgen bei einer Zerstückelung
1 Die kantonalen Behörden eröffnen dem BLW die Bewilligung der Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sofort und unentgeltlich. Bagatellfälle können sie dem BLW periodisch in Form einer Liste melden. 2 Bewilligt der Kanton eine Zerstückelung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückforderung des geleisteten Beitrags. 3 Er kann den Beitrag höchstens bis 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes zurückfordern. 4 Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 68 Buchstaben d–k erteilt hat. 5 Massgebend für die Höhe der Rückforderung ist die zerstückelte Fläche und das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer von 40 Jahren. 6 Die kantonale Bewilligungsbehörde nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199120 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) darf Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 BGBB erst bewilligen, wenn eine rechtskräftige Verfügung nach dieser Verordnung vorliegt. |