Verordnung
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Art. 15 Ort und Grösse der Warnhinweise
1 Der allgemeine Warnhinweis und der Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 6 müssen angebracht werden:
2 Der ergänzende Warnhinweis muss auf der anderen Breitseite angebracht werden. 3 Der allgemeine Warnhinweis muss mindestens 35 Prozent, der ergänzende Warnhinweis mindestens 50 Prozent der Fläche der jeweiligen Breitseite einnehmen. 4 Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim Öffnen der Packung zerstört oder entfernt werden. 5 Ist eine Verpackung von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten an der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite grösser als 75 cm2, so müssen die Warnhinweise eine Fläche von mindestens 26,25 cm2 auf jeder Breitseite aufweisen. |