Verordnung
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Art. 16 Gestaltung der Schadstoffangaben und Warnhinweise
1 Der Wortlaut der Angaben zum Teer-, zum Nikotin- und zum Kohlenmonoxidgehalt und der Wortlaut der Warnhinweise müssen wie folgt angebracht werden:
2 Das EDI kann für die Kombinationen der ergänzenden Warnhinweise mit Abbildungen von den Gestaltungsanforderungen bei der Schriftfarbe und der Ausrichtung des Wortlautes abweichen, wenn damit eine optimale Darstellung von Wortlaut und Abbildung erreicht werden kann. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1187). |