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Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)
vom 27. Oktober 2004 (Stand am 15. September 2019)
Art. 2Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
Tabak:Blätter, Blatt- oder Rippenstücke der Tabakpflanzen Nicotiana tabacum L.und Nicotiana rustica L;
b.
Rohtabak:Tabak,der lediglich getrocknet, fermentiert oder in anderer industrieüblicher Weise behandelt worden ist;
c.
rekonstituierter Tabak(homogenisierter Tabak): Folien, folienartige Gebilde oder Flocken, die aus fein gemahlenem und wieder gebundenem Rohtabak oder aus ebenso behandelten, sauberen Fabrikationsabfällen hergestellt sind; in ihnen sind die einzelnen Pflanzenteile makroskopisch nicht mehr erkennbar; rekonstituierter Tabak muss, bezogen auf die Trockensubstanz, mindestens 70 Massenprozent Rohtabak enthalten;
d.
Tabakerzeugnis:Erzeugnis, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und insbesondere zum Rauchen (Zigarren, Zigaretten und ähnliche Erzeugnisse sowie Schnitt- und Rollentabak), Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist;
e.
Tabakersatzstoff: zum Rauchen bestimmter Stoff mit Ausnahme von Tabak.