Verordnung
|
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2006 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2007 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 3 Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbildungen nach Artikel 12 Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt kombiniert werden, der in der entsprechenden Verordnung des EDI dafür bestimmt wird. 4 Die Listen nach Artikel 10 müssen dem BAG erstmals bis zum 30. September 2005 übermittelt werden. 5 Für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die nach bisherigem Recht bewilligt worden sind, muss bis zum 31. Oktober 2005 um eine neue Bewilligung ersucht werden. Bis zum Entscheid über die Bewilligung dürfen sie nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |