Verordnung
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Art. 8a Zündpotenzial von Zigaretten 22
Das Zündpotenzial von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, muss so weit vermindert werden, dass nicht mehr als 25 Prozent eines Loses zu prüfender Zigaretten auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht an ihnen gezogen wird. 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857). |