Verordnung
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Art. 14 Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG 40
1 Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG dürfen für Nutztiere nur verschrieben oder abgegeben beziehungsweise an ihnen angewendet werden, wenn kein Arzneimittel zugelassen ist und kein zugelassenes Arzneimittel umgewidmet werden kann. 2 Zur Herstellung eines solchen Arzneimittels dürfen nur Wirkstoffe verschrieben und verwendet werden, die in Anhang 2 aufgeführt sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen. Artikel 12 Absatz 3 bleibt vorbehalten.41 3 Zur Behandlung von Bienen dürfen keine Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a–cbis HMG verschrieben, abgegeben oder angewendet werden. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 20101299). 41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 283). |
