Verordnung
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Art. 16 Verschreibung und Anwendungsanweisung 49
1 Verschreibt eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt ein Fütterungsarzneimittel oder eine Arzneimittel-Vormischung für die orale Gruppentherapie, so muss sie oder er dazu das elektronische Rezeptformular des BLV verwenden und insbesondere folgende Angaben machen:
2 Die Anwendungsanweisung für die orale Gruppentherapie muss auf dem elektronischen Rezeptformular festgehalten werden. 3 Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt stellt das Rezept dem Herstellungsbetrieb und der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu und bewahrt ein Exemplar in der Krankengeschichte auf.50 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 961). 50 Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4353). |