1 Verschreibt eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt ein Fütterungsarzneimittel oder eine Arzneimittel-Vormischung für die orale Gruppentherapie, so muss sie oder er dazu das elektronische Rezeptformular des BLV verwenden und insbesondere folgende Angaben machen:
a.
Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;
b.
Tierart und Anzahl der zu behandelnden Tiere;
c.
Indikation sowie, falls angezeigt, Datum der Nachkontrolle;
d.
Bezeichnung und Zulassungsnummer der Arzneimittel-Vormischung;
e.
allgemeine und betriebsspezifische Anweisungen zur Herstellung und Verabreichung, namentlich die Dosierung, die Behandlungsdauer und die Absetzfrist;
f.
Name und Adresse der fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder des fachtechnisch verantwortlichen Tierarztes oder der Praxis;
g.
Datum der Verschreibung.
2 Die Anwendungsanweisung für die orale Gruppentherapie muss auf dem elektronischen Rezeptformular festgehalten werden.
3 Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt stellt das Rezept dem Herstellungsbetrieb und der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu und bewahrt ein Exemplar in der Krankengeschichte auf.50
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 961).
50 Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4353).