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Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
vom 18. August 2004 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 10bAufgaben der Tierärztin und des Tierarztes im Rahmen der TAM‑Vereinbarung 41
1 Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine TAM-Vereinbarung abschliesst, übt die unmittelbare fachliche Aufsicht über die veterinärmedizinischen Belange im Zusammenhang mit der jeweiligen Tierart aus. Sie oder er gewährleistet die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln.
2 Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der Aufgaben im Rahmen einer TAM-Vereinbarung wahrnimmt, muss die Anforderungen nach Artikel 10a Absatz 1 erfüllen.
3 Die in einer Tierarztpraxis angestellten Tierärztinnen und Tierärzte müssen, soweit sie Aufgaben im Rahmen einer TAM-Vereinbarung wahrnehmen, die Weiterbildung nach Artikel 20 innert 12 Monaten nach Stellenantritt absolvieren.
4 Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3.
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 961).