Verordnung
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Art. 36 Datensammlung
1 Das BLV bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 7‒7b, 16, 33 und 35.111 2 Die nach dieser Verordnung zuständigen Kontrollorgane können selbstständig Personendaten bearbeiten. 2bis Die zuständigen kantonalen Behörden können sich die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gegenseitig zur Verfügung stellen.112 3 Das BLV und Swissmedic können einander sowie dem BAG und dem BLW die erhobenen Daten zur Verfügung stellen.113 4 Daten dürfen anonymisiert veröffentlicht werden. 5 Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992114 über den Datenschutz. 6 Für die Bearbeitung der Daten zu Verschreibung, Abgabe und Anwendung von nicht topischen Antibiotika gelten die Bestimmungen der ISABV-V115.116 111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 349). 112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 349). 113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1455). 116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 349). |