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Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
vom 18. August 2004 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 7Einfuhr von Arzneimitteln mit Zulassung in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle 18
1 Tierärztinnen und Tierärzte, die über eine Bewilligung des zuständigen Kantons zur Abgabe von Arzneimitteln verfügen, dürfen verwendungsfertige Nutztierarzneimittel und Heimtierarzneimittel mit einer Zulassung in einem Land mit vergleichbarer Nutztier- beziehungsweise Heimtierarzneimittelkontrolle höchstens in der Menge eines Jahresbedarfs für die Versorgung der Tiere der eigenen Kundschaft einführen, wenn:
a.
in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist; und
b.
die Zulassung sich auf die entsprechende Zieltierart und Indikation bezieht.
2 Sie melden dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vor der Einfuhr der Tierarzneimittel Folgendes:
a.
Name und Kontaktangaben der Tierarztpraxis oder -klinik sowie Name der bestellenden Person;
b.
Bezeichnung, Packungsgrösse und Hauptindikation des Tierarzneimittels;
c.
Menge des eingeführten Tierarzneimittels;
d.
Land, in dem das Tierarzneimittel zugelassen ist, sowie entsprechende Zulassungsnummer;
e.
Begründung für die Einfuhr;
f.
schweizerische Zulassungsnummer bei Nichtverfügbarkeit des Tierarzneimittels in der Schweiz;
g.
Zieltierart: Heimtier oder Nutztier.
3 Wird ein betäubungsmittelhaltiges Tierarzneimittel eingeführt, so ist der Meldung die Einfuhrbewilligung nach der Betäubungsmittelgesetzgebung beizulegen.
4 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 benötigen Tierärztinnen und Tierärzte für die Einfuhr der folgenden Arzneimittel mit einer Zulassung in einem Land mit vergleichbarer Nutztier- beziehungsweise Heimtierarzneimittelkontrolle eine Bewilligung des BLV:
a.
Tierarzneimittel, die Wirkstoffe nach Anhang 5 enthalten;
b.
Tierarzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe enthalten, die in der Schweiz nicht in zugelassenen Tierarzneimitteln enthalten sind;
c.
immunologische Tierarzneimittel, mit Ausnahme der Allergene;
d.
Arzneimittel für Bienen.
5 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a.
in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist;
b.
die Zulassung sich auf die entsprechende Zieltierart und Indikation bezieht;
c.
eine besondere medizinische Notwendigkeit vorliegt; und
d.
keine wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt sowie, bei Tierarzneimitteln für Nutztiere, hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit bestehen.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 349).