Verordnung
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Art. 10a Voraussetzungen für den Abschluss einer TAM-Vereinbarung 43
1 Eine TAM-Vereinbarung darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten abgeschlossen werden, welche die Anforderungen an eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 erfüllen. 2 Schliesst eine Tierarztpraxis eine TAM-Vereinbarung ab, so muss in dieser Praxis mindestens eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt tätig sein. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 961). |