1 Für Nutztiere dürfen nur Arzneimittel umgewidmet werden:
- a.50
- die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, für die das EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV51 eine zulässige Höchstkonzentration für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe festgelegt oder eine Festlegung von Höchstkonzentrationen nicht für erforderlich erachtet hat; oder
- b.52
- …
- c.
- deren Wirkstoffe, im Falle von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln, in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
2 Verbotene Stoffe und Zubereitungen (Art. 10c) sind von einer Umwidmung ausgeschlossen.
3 Für domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Equidae, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, dürfen zusätzlich zu den Arzneimitteln mit Wirkstoffen nach Absatz 1 auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 122/201353 aufgeführt sind, verschrieben oder abgegeben werden.
4 Wird die Verordnung (EU) Nr. 122/2013 geändert, so kann das EDI den Verweis darauf bei Bedarf anpassen.
5 Für domestizierte Tiere der zoologischen Familie derCamelidae und für in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, dürfen auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die den Anforderungen von Absatz 1 nicht entsprechen, verschrieben oder abgegeben werden.
6 Für Bienen sowie Insekten, die zur Lebensmittelgewinnung oder Futtermittelproduktion bestimmt sind, dürfen keine Arzneimittel umgewidmet werden.54
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 961).
50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 283).
51 SR 817.02
52 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 283).
53 Verordnung (EU) Nr. 122/2013 der Kommission vom 12. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 42 vom 13.2.2013, S. 1.
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 349).