Verordnung
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Art. 15 Sonderbestimmungen für Tiere der Pferdegattung 62
1 Ein Tier der zoologischen Familie der Equidaegilt ab Geburt als Nutztier. 2 Soll es nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, so muss es als Heimtier bezeichnet werden. Dieser Verwendungszweck kann nicht mehr geändert werden. 3 Der Verwendungszweck ist in der Tierverkehrsdatenbank und im Equidenpass nach Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199563 einzutragen.64 4 Unterscheiden sich die Angaben im Equidenpass von denjenigen in der Tierverkehrsdatenbank, so gehen die Angaben der Tierverkehrsdatenbank vor.65 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2311). 64 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der TVD-Verordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5453). 65 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der TVD-Verordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5453). |