Verordnung
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Art. 19 Betriebliche Anforderungen und Vereinbarung für die Beimischung und Verabreichung 75
1 Ein Landwirtschaftsbetrieb, in dem auf technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beigemischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht werden, muss folgende Anforderungen erfüllen:
2 Schliesst ein Landwirtschaftsbetrieb die Vereinbarung mit einer Tierarztpraxis ab, so muss in der Praxis mindestens eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt tätig sein. Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung wahrnimmt, muss die Anforderungen nach Artikel 20 erfüllen. 3 Die Vereinbarung kann im Rahmen einer TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden. 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 349). |