Verordnung
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Art. 24 Besondere Sorgfaltspflichten beim Gewinnen von Lebensmitteln 87
1 Fleisch, Milch, Eier und Honig sowie daraus gewonnene Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel verwendet werden, solange bei den entsprechenden Tieren die Absetzfrist des eingesetzten Tierarzneimittels nicht abgelaufen ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 201688 über das Schlachten und die Fleischkontrolle. 2 Milch, die vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf an die Nutztiere in der gleichen Tierhaltung verfüttert werden. Jede Verwendung ist bei den getränkten Tieren wie ein Arzneimitteleinsatz zu dokumentieren und es sind die Absetzfristen einzuhalten, die für das entsprechende Arzneimittel gelten. 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 349). |