Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
vom 18. August 2004 (Stand am 1. September 2023)
Art. 27Abgabeberechtigte Person
1 Bei jeder Abgabe von Arzneimitteln für Nutztiere muss die abgabeberechtigte Person festhalten:
a.
die Bezeichnung des Arzneimittels (Handelsname);
b.
die Menge in Konfektionseinheiten oder die Dosis;
c.
das Datum der Abgabe oder Anwendung;
d.
den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters.
2 Abgabeberechtigte Personen, die Tierarzneimittel verschreiben dürfen, müssen diese Angaben in der Krankengeschichte des Tieres oder der Tiergruppe eines Bestands oder in einer vergleichbaren jederzeit nachvollziehbaren Aufzeichnung festhalten. Geben sie Arzneimittel sowohl für Nutz- als auch für Heimtiere ab, so müssen die jeweiligen Anteile aus der Dokumentation ausreichend ersichtlich sein.
3 Abgabeberechtigte Personen, die keine Tierarzneimittel verschreiben dürfen, müssen zusätzlich die tierärztliche Verschreibung oder, falls keine Verschreibung notwendig ist, den Namen und die Adresse der Empfängerin oder des Empfängers festhalten.
4 Wer Arzneimittel nach Artikel 26 abgibt, muss die Lieferscheine für alle bezogenen Arzneimittel sowie die Belege über jede Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln chronologisch geordnet aufbewahren. Sie müssen auch die Anwendungsanweisungen entsprechend dokumentieren.