Verordnung
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Art. 29 Aufbewahrungsdauer
1 Die Unterlagen nach den Artikeln 10, 19 und 26–28 sowie das Original und die Kopien der Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittelvormischungen sind während drei Jahren aufzubewahren, mindestens aber bis zum Abschluss eines laufenden Verfahrens.96 2 Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Erlassen bleiben vorbehalten. 96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (AS 20101299). |