Verordnung
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Art. 31 Zeitspannen zwischen den Kontrollen 104
Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020105 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. 104 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 3 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). |