Verordnung
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Art. 32 Mitwirkungspflichten
1 Die Inhaberinnen und Inhaber tierärztlicher Privatapotheken oder anderer Detailhandelsbetriebe sowie die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sind verpflichtet, bei der Kontrolle mitzuwirken. Insbesondere müssen sie den Kontrollorganen:
2 Die Mitwirkung bei der Kontrolle wird nicht entschädigt. |