Verordnung
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Art. 36b Überprüfung durch die kantonalen Behörden und erste Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Behörde überprüft den Antibiotikaverbrauch der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sowie der Tierarztpraxen und -kliniken anhand der vom BLV zur Verfügung gestellten Signal- und Aktionswerte. 2 Sie informiert diejenigen Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter oder Tierarztpraxen und -kliniken, deren Vergleichsdaten über dem Signalwert liegen. |