Verordnung
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Art. 36c Massnahmen bei wiederholtem Überschreiten des Aktionswerts
1 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter oder Tierarztpraxen und -kliniken, deren Vergleichsdaten innerhalb von drei Jahren zweimal über dem Aktionswert liegen, werden von der zuständigen kantonalen Behörde darüber informiert und müssen auf eigene Kosten:
2 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter ziehen dazu eine Tierärztin, einen Tierarzt oder einen Tiergesundheitsdienst bei. 3 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Tierarztpraxen und -kliniken mit Spezialisierung auf anfällige Haltungsarten oder bei besonderen betrieblichen Gegebenheiten in den betroffenen Nutztierhaltungen, den Zeitraum von drei Jahren verlängern. |