Verordnung
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Art. 39a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
11. März 2016 127 1 Bis das elektronische Rezept vom BLV zur Verfügung steht, gelten die Artikel 16, 17 Absatz 1, 35 Absatz 1 Buchstabe b und 36 Absatz 1 sinngemäss für das in Papierform verwendete Rezept des BLV. 2 Tierärztinnen und Tierärzte ohne Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Person, die TAM-Vereinbarungen nach bisherigem Recht abgeschlossen haben oder die TAM-Vereinbarungen nach neuem Recht abschliessen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 Absatz 1 absolvieren. 3 Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen dürfen bis zum 1. April 2017 von Tierärztinnen und Tierärzten ohne Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 Absatz 1 verschrieben werden. 4 Die Weiterbildungen sowie die Kurse nach Artikel 20 zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt dürfen bis zum 1. April 2017 nach bisherigem Recht angeboten werden. 5 Arzneimittel mit Phenylbutazon dürfen noch bis zum 1. April 2018 an Equiden nach Artikel 12 Absatz 3 verabreicht werden. Es gilt eine Absetzfrist von 6 Monaten. 127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 961). |