Verordnung
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Art. 39b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
16. Dezember 2016 128 Wirkstoffe, die nach bisherigem Recht in Liste a oder b von Anhang 2 aufgeführt waren und nach neuem Recht nicht mehr gemäss den Anforderungen des bisherigen Rechts verwendet werden dürfen, können noch bis zum 31. Dezember 2020 als Tierarzneimittel an Nutztiere verabreicht werden. 128 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 283). |