Verordnung
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Art. 39c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
3. Juni 2022 129 1 Bewilligungen für die Einfuhr von Arzneimitteln, die die Swissmedic vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2022 erteilt hat, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit. 2 Bewilligungsgesuche für die Einfuhr von Arzneimitteln, die bis am 31. August 2022 bei der Swissmedic eingereicht werden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. 3 Die Signal- und Aktionswerte nach Artikel 36a Absatz 2 werden erstmals für das Jahr 2023, gestützt auf die Vergleichsdaten nach Artikel 36a Absatz 1 aus dem Jahr 2022, festgelegt. 129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 349). |