Verordnung des EDI
über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich
zugänglichen Bädern und Duschanlagen
(TBDV)


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Art. 12 Höchstkonzentrationen für Schadstoffe und bei der Desinfektion anfallende Nebenprodukte

Die Höchst­kon­zen­tra­tio­nen für Schad­stof­fe und bei der Des­in­fek­ti­on an­fal­len­de Ne­ben­pro­duk­te sind in An­hang 7 fest­ge­legt.

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