Verordnung des EDI
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Art. 14 Anforderungen an das Personal in öffentlich zugänglichen Bädern
1 In jedem öffentlich zugänglichen Bad muss mindestens eine Person verfügbar sein, die über eine Fachbewilligung nach der Verordnung des EDI vom 28. Juni 200515 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern verfügt; ausgenommen sind Badeanlagen mit biologischer Wasseraufbereitung. 2 und 3 …16 16 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2287). |