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Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)
(Stand am 13. Juni 2006)312.4
vom 19. März 2004 (Stand am 13. Juni 2006)
Art. 5Teilungsschlüssel
1 Der Nettobetrag der eingezogenen Vermögenswerte ist wie folgt aufzuteilen:
a.
5/10 für das Gemeinwesen, welches die Einziehung verfügt hat;
b.
3/10 für den Bund;
c.
2/10 für die Kantone, in denen die eingezogenen Vermögenswerte liegen, aufgeteilt im Verhältnis der in den jeweiligen Kantonen gelegenen Werte.
2 Wird das Strafverfahren vom Bund und einem Kanton je zu einem Teil geleitet, so wird der Teilbetrag von 5/10 nach Absatz 1 Buchstabe a zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt.
3 Der Kanton, in dem Vermögenswerteim Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch6), ist dem Kanton, in dem die eingezogenen Vermögenswerte liegen, insoweit gleichgestellt, als deren Verwertungserlös zur Deckung der Ersatzforderung dient. Die 2/10 der Ersatzforderung, deren Inkasso nicht über die beschlagnahmten Vermögenswerte bewerkstelligt wurde, werden unter den anderen beteiligten Gemeinwesen im Verhältnis der ihnen bereits zustehenden Anteile aufgeteilt.
4 Die beteiligten Kantone und der Bund können über ihre Anteile Vereinbarungen treffen, die von den Absätzen 1–3 abweichen.
6SR 311.0; mit Inkrafttreten der Änd. vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 zu Art. 71 Abs. 3.