Bundesgesetz
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Art. 10 Spätere Teilung abgezogener Beträge
1 Werden den kantonalen oder eidgenössischen Behörden abgezogene Kosten oder Verwendungen zu Gunsten Geschädigter nachträglich erstattet (Art. 4) oder ergibt sich beim Strafvollzug eine Einsparungvon Kosten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c), so ist dieser Betrag dem BJ zur Verfügung zu stellen, wenn er 10 000 Franken übersteigt. 2 Das BJ führt die Teilung dieses Betrages entsprechend dem nach Artikel 6 Absatz 6 ergangenen Entscheid durch. |