Bundesgesetz
|
Art. 11 Grundsätze
1 Der Bund kann Vereinbarungen über die Teilung von Vermögenswerten abschliessen, welche eingezogen werden:
2 Werden in der Schweiz im Rahmen einer zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen Vermögenswerte eingezogen, so können diese mit dem ausländischen Staat in der Regel nur geteilt werden, wenn dieser Gegenrecht gewährt. 3 Dieses Gesetz gewährt ausländischen Staaten keinen Rechtsanspruch auf einen Anteil an eingezogenen Vermögenswerten. |