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Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)
vom 19. März 2004 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 13Abschluss der Teilungsvereinbarung
1 Das BJ schliesst die Teilungsvereinbarung ab. Übersteigt der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerte 10 Millionen Franken, so holt es die Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ein; dieses hört vorgängig das Eidgenössische Finanzdepartement an.
2 In Fällen von politischer Bedeutung holt das BJ vor Abschluss der Teilungsvereinbarung die Stellungnahme der zuständigen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ein.
3 Sind schweizerische Behörden zur Einziehung der Vermögenswerte zuständig, so holt das BJ die Zustimmung der zuständigen Behörden der betroffenen Kantone und des Bundes ein. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundesrat endgültig.