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Bundesgesetz
über die Teilung eingezogener Vermögenswerte
(TEVG)

vom 19. März 2004 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 14 Vollstreckung der Teilungsvereinbarung

1 In der Schweiz be­find­li­che Ver­mö­gens­wer­te, wel­che Ge­gen­stand der Tei­lungs­ver­ein­ba­rung bil­den, sind dem BJ aus­zu­hän­di­gen; die­ses über­weist dem aus­län­di­schen Staat den ihm zu­ste­hen­den An­teil. Es kann die kan­to­na­len Be­hör­den be­auf­tra­gen, dem aus­län­di­schen Staat sei­nen An­teil di­rekt zu über­wei­sen.

2 Be­fin­den sich die Ver­mö­gens­wer­te im Aus­land, so ist der An­teil, der ge­mä­ss Tei­lungs­ver­ein­ba­rung der Schweiz zu­steht, dem BJ zu über­wei­sen.