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Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)
vom 19. März 2004 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 14Vollstreckung der Teilungsvereinbarung
1 In der Schweiz befindliche Vermögenswerte, welche Gegenstand der Teilungsvereinbarung bilden, sind dem BJ auszuhändigen; dieses überweist dem ausländischen Staat den ihm zustehenden Anteil. Es kann die kantonalen Behörden beauftragen, dem ausländischen Staat seinen Anteil direkt zu überweisen.
2 Befinden sich die Vermögenswerte im Ausland, so ist der Anteil, der gemäss Teilungsvereinbarung der Schweiz zusteht, dem BJ zu überweisen.