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Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)
vom 19. März 2004 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 15Innerstaatliche Teilung
1 Werden die Vermögenswerte von schweizerischen Behörden in der Schweiz eingezogen, ist der nach der Teilungsvereinbarung der Schweiz zustehende Anteil nach Artikel 5 aufzuteilen.
2 Wird die Einziehung von einem ausländischen Staat ausgesprochen, so ist der Teilbetrag von 5/10 nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zu gleichen Teilen unter den Kantonen, die im Rahmen eines Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchens Ermittlungen durchführten oder der ausländischen Behörde unaufgefordert Beweismittel übermittelt haben, sowie, wenn neben dem BJ noch eine andere Bundesbehörde beteiligt war, dem Bund aufzuteilen.
3 Befinden sich die Vermögenswerte im Ausland, ist der Teilbetrag von 2/10 nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c unter den anderen beteiligten Gemeinwesen im Verhältnis der ihnen zustehenden Anteile aufzuteilen.
4 Das BJ entscheidet über die Verteilung des Betrages, der gemäss Teilungsvereinbarung der Schweiz zusteht. Die Artikel 4 und 6–10 sind sinngemäss anwendbar.