Bundesgesetz
über die Teilung eingezogener Vermögenswerte
(TEVG)

vom 19. März 2004 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 16 Änderungen des bisherigen Rechts

Die Än­de­rung des bis­he­ri­gen Rechts wird im An­hang ge­re­gelt.

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