Bundesgesetz
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Art. 17 Übergangsbestimmungen
1 Die Bestimmungen über die innerstaatliche Teilung eingezogener Vermögenswerte (2. Kapitel) gelten für Einziehungsverfügungen, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig werden. 2 Die Bestimmungen über die internationale Teilung (3. Kapitel) gelten für Teilungsverfahren, bei welchen die Teilungsvereinbarung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnet wird, selbst wenn der Einziehungsentscheid bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurde. |