Bundesgesetz
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Art. 4 Nettobetrag
1 Vor der Aufteilung sind vom Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte folgende Kosten abzuziehen, sofern sie voraussichtlich nicht einzubringen sind:
2 Abziehbar sind ferner Vermögenswerte, welche Geschädigten in Anwendung von Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben b und c des Strafgesetzbuches5 zugesprochen werden. 5 SR 311.0;mit Inkrafttreten der Änd. vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 60 zu Art. 73. BGE
135 IV 162 (1C_116/2009) from 9. Juni 2009
Regeste: Art. 82 lit. a BGG, Art. 4 Abs. 1 TEVG; Teilung eingezogener Vermögenswerte. Zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht (E. 1). Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten bei der Berechnung des Nettobetrags gemäss Art. 4 Abs. 1 TEVG (E. 2 und 3). |