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Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)
vom 19. März 2004 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 9Änderung der Einziehungsverfügung
Wird die Einziehungsverfügung nach der Teilung geändert und dabei die ganze oder teilweise Rückerstattung der eingezogenen Vermögenswerte verfügt, so können der Urteilskanton oder, in Angelegenheiten, welche durch eine Bundesbehörde beurteilt werden, der Bund von den an der Teilung beteiligten Gemeinwesen im Verhältnis der ihnen überwiesenen Beträge die Rückerstattung dieser Werte fordern.