Technische Verordnung des EJPD
|
Art. 24
1 Das EJPD erarbeitet zusammen mit einer Vertretung der Kantone auf der Basis einer methodischen Risikobeurteilung einen Kriterienkatalog, der angemessene, wirksame und formal überprüfbare Massnahmen für den sicheren Betrieb eines Grundbuchsystems enthält. 2 Der Katalog enthält Anforderungen an die Auditoren, die Häufigkeit und das Vorgehen der Überprüfung. 3 Er wird den Kantonen als Empfehlung zur Verfügung gestellt. |