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Art. 14 Datenhaltung der Grundbuchsysteme
1 Die Haltung der Grundbuchdaten richtet sich bezüglich des Inhalts, des Detaillierungsgrades und der Vollständigkeit der Daten nach dem eGRISDM. 2 Bei der Überführung des Papier-Grundbuchs in das informatisierte Grundbuch müssen alle rechtswirksamen Daten der einzelnen Abteilungen übernommen werden. Gelöschte Daten und entsprechende Hinweise auf die Belege müssen nicht erfasst werden. |