Der Plan für das Grundbuch nach Artikel 7 VAV enthält die folgenden Daten der amtlichen Vermessung zu:
- a.
- den Grenzpunkten und Grenzlinien der Liegenschaften, der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie den Bergwerken;
- b.
- den Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 660a ZGB);
- c.
- den Fixpunkten;
- d.
- den bestehenden Gebäuden nach den Artikeln 2 Buchstabe b und 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 9. Juni 201722 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) sowie den übrigen bestehenden Bauten und Anlagen;
- e.
- der Beschaffenheit der Erdoberfläche;
- f.
- den Hoheitsgrenzen;
- g.
- den Gebäudeadressen nach den Artikeln 26b und 26c der Verordnung vom 21. Mai 200823 über die geografischen Namen (GeoNV);
- h.
- weiteren Objekten, soweit diese für die Nutzung des Grundstücks von Bedeutung sind;
- i.
- den geografischen Namen.