Verordnung
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Art. 45 Vollzug
1 Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten.86 2 Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung nach Artikel 26 ff. die Feldüberwachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln. 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2291). |