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Art. 18 Prüfung 50
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat eine nach Anhang 2 festgelegte Prüfstelle mit der Prüfung des Gegenstandes zu beauftragen.51 2 Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben enthält. 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2291). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019325). |