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Art. 47 Übergangsbestimmungen
Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen vollständig zur Typengenehmigung angemeldet hat, untersteht dem bisherigen Recht. Das Verfahren der Typengenehmigung mit und ohne technische Prüfung nach dieser Verordnung kann jedoch bereits ab dem 1. Juli 1995 angewendet werden. |