Verordnung
über die Typengenehmigung
von Strassenfahrzeugen
(TGV)


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Art. 6 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle

1 In­ha­ber oder In­ha­be­rin der Ty­pen­ge­neh­mi­gung ist, wer beim Bun­des­amt für die je­wei­li­ge Ty­pen­ge­neh­mi­gung re­gis­triert ist.25

2 Ei­ne Ty­pen­ge­neh­mi­gung wird nur an Per­so­nen mit Wohn- oder Ge­schäfts­sitz in der Schweiz er­teilt.

3 Je­dem In­ha­ber oder je­der In­ha­be­rin der Ty­pen­ge­neh­mi­gung für Fahr­zeu­ge oder Fahr­ge­stel­le wird ein Co­de zu­ge­teilt. Die­ser Co­de muss im Prüf­be­richt (Form. 13.20 A) ein­ge­tra­gen wer­den.

4 Der In­ha­ber oder die In­ha­be­rin der Ty­pen­ge­neh­mi­gung kann mit Zu­stim­mung des Bun­des­am­tes wei­te­re Im­por­teu­re er­mäch­ti­gen, die Ty­pen­ge­neh­mi­gung zu ver­wen­den oder die­se an einen an­de­ren Im­por­teur ab­tre­ten.26

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Fe­br. 2007 (AS2007 95).

26 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Fe­br. 2007 (AS2007 95).

BGE

150 II 390 (2C_58/2023) from 22. März 2024
Regeste: Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17 Abs. 3, Art. 20 und 29 CO2-Verordnung; Auslegung des Begriffs des Importeurs; Zuordnung anhand des Typengenehmigungsinhabercodes; Zulässigkeit von CO2-Börsen; Übertragung und Zurechnung von CO2-Emissionswerten. Rechtliches (E. 4). Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 5.1). Die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz ergibt, dass jene Person als Importeurin gilt, die einen Personenwagen erstmals in der Schweiz in Verkehr setzt (E. 5.2). Bei typengenehmigten Fahrzeugen setzt im Grundsatz die Inhaberin der Typengenehmigung den Personenwagen erstmals in Verkehr (E. 5.3). Anwendung in der vorliegenden Angelegenheit (E. 5.4). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Grossimporteurin (E. 5.5). Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 6.1). Ausgangslage (E. 6.2). Der Betrieb einer CO2-Börse durch einen Grossimporteur ist zulässig (E. 6.3). Die im Rahmen des Betriebs einer CO2-Börse übertragenen CO2-Emissionswerte sind für die Berechnung der CO2-Sanktion dem Grossimporteur zuzurechnen (E. 6.4). Anwendung in der vorliegenden Angelegenheit (E. 6.5).

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