Verordnung
über die Typengenehmigung
von Strassenfahrzeugen
(TGV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 7 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeugteile, Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen

1 In­ha­ber oder In­ha­be­rin der Ty­pen­ge­neh­mi­gung ist, wer die Ty­pen­ge­neh­mi­gung er­langt.

2 Ei­ne Ty­pen­ge­neh­mi­gung wird nur an Per­so­nen mit Wohn- oder Ge­schäfts­sitz in der Schweiz er­teilt. Aus­ge­nom­men sind in­ter­na­tio­na­le Ty­pen­ge­neh­mi­gun­gen.

3 Je­de Per­son ist be­rech­tigt, Fahr­zeug­tei­le, Aus­rüs­tungs­ge­gen­stän­de und Schutz­vor­rich­tun­gen, die mit dem ge­neh­mig­ten Typ über­ein­stim­men und mit dem ent­spre­chen­den Kon­for­mi­täts­zei­chen ver­se­hen sind, in Ver­kehr zu brin­gen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden