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Art. 7 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeugteile, Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen
1 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer die Typengenehmigung erlangt. 2 Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt. Ausgenommen sind internationale Typengenehmigungen. 3 Jede Person ist berechtigt, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und mit dem entsprechenden Konformitätszeichen versehen sind, in Verkehr zu bringen. |