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Art. 8 Form und Inhalt der Typengenehmigung 27
1 Die Typengenehmigung für Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen enthält die für die Zulassung und Überprüfung notwendigen Angaben. 2 Form und Inhalt von in der Schweiz erteilten internationalen Typengenehmigungen für Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen richten sich nach den entsprechenden internationalen Regelungen. 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3310). |