Bundesgesetz
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Art. 19 Bestehende Topographien
1 Dieses Gesetz gilt auch für Topographien, die vor seinem Inkrafttreten entwickelt worden sind. 2 Der Schutz von Topographien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verbreitet worden sind, erlischt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, falls sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Registereintrag angemeldet wurden. |